Die REACH-Verordnung enthält nicht nur die in Teil 27 dieser Serie dargestellten Pflichten für Hersteller und Importeure von Chemikalien (Registrierung, Zulassung, …), sondern auch Pflichten für „nachgeschaltete Anwender“, wie diejenigen, die Chemikalien verwenden, in der Verordnung heißen. Mit deren Pflichten beschäftigen wir uns in diesem Teil der Serie.

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