Schon das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) von 1974 sollte nicht nur vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, sondern „soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt“, auch vor Gefahren. Entsprechend mussten die Unterlagen, mit denen eine Genehmigung beantragt wurde, bereits nach der 9. BImSchV von 1977 Angaben enthalten, welche Maßnahmen zum Schutz „vor sonstigen Gefahren“ vorgesehen waren. Der Chemie-Unfall im italienischen Seveso 1976 führte dann dazu, dass dieses Thema mit der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung, Störfall-VO) von 1980 detailliert geregelt wurde. 1982 verabschiedete auch die EG eine Richtlinie zum Thema („Seveso-Richtlinie“), die seither auch das deutsche Störfallrecht maßgeblich prägt.

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