Von der Pflicht zur Erstellung eines, um einen Nachhaltigkeitsbericht erweiterten, (Konzern-)Lageberichts sind für das Geschäftsjahr 2025 und vermutlich dauerhaft nur börsennotierte große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten betroffen. Aber da diese Unternehmen auch über ihre Wertschöpfungskette berichten müssen, sind zahlreiche weitere Unternehmen – insb. als Lieferanten berichtspflichtiger Unternehmen – durch Anfragen von Kunden indirekt von der Berichtspflicht betroffen. Damit dieser „Trickle-Down-Effekt“ diese Unternehmen nicht übermäßig belastet, sollen berichtspflichtige Unternehmen nach einer Empfehlung der EU-Kommission vom Juli 2025 nur solche Informationen abfragen dürfen, die im Standard für die freiwillige Be-richtserstattung (VSME) enthalten sind. Kleinen und mittleren Unternehmen, die freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, wird in dem Dokument die Anwendung des VSME empfohlen.

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