Auf den ersten Blick scheint die Antwort klar: das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) soll Si-cherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichern und verbessern. Nur wenn Be-schäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind, wird eine Zusammen-arbeit der Arbeitgeber gefordert (§ 8 ArbSchG), es gibt also auch eine (eingeschränkte) Verantwortlichkeit für Fremdfirmenmitterarbeiter. Aber die Lieferkette? Mit dem Liefer-kettensorgfaltspflichtengesetz und der EU-Lieferketten-Richtlinie wird die Verantwortung eines Unternehmens auch auf diese ausgedehnt.
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