Nachdem wir im vorigen Teil dieser Serie den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die Anforderungen und das Vorgehen zur Einstufung wassergefährdender Stoffe dargestellt haben (die der Betreiber vornehmen muss, sofern die Stoffe noch nicht eingestuft sind), geht es in diesem Teil um die Anforderungen an die Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.

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