In § 23 WHG erhält die Bundesregierung das Recht, u.a. zum Schutz von Gewässern gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Das ist mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) aus dem Jahr 2017 erfolgt.

Comments are closed.