Einige zentrale Verordnungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSch) betreffen Feuerungsanlagen (geregelt von drei Verordnungen: die 1. BImSchV regelt kleine, die 44. BImSchV mittelgroße und die 13. BImSchV große Feuerungsanlagen), das Verbrennen und Mitverbrennen von Abfällen (17. BImSchV). Sowie die Begrenzung der Freisetzung organischer Lösemittel (31. BImSchV) und die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Wasserabscheidern (42. BImSchV). Eine große Rolle spielt zudem die 12. BImSchV (Störfallverordnung). Diese betrachten wir in der nächsten Teil dieser Serie Umweltrecht gesondert.

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