Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG, siehe Teil III dieser Serie) wird von zahlreichen Verordnungen konkretisiert. In dieser Ausgabe geht es um die, die für abfallerzeugende Betriebe relevant sind: Die Abfallverzeichnisverordnung regelt, wie Abfälle zu bezeichnen sind und welche Abfälle als gefährliche Abfälle gelten. Die Gewerbeabfallverordnung macht Vorgaben zur Trennung und Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle. Die Nachweisverordnung regelt die Nachweisführung
bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle sowie nach POP-Abf-ÜberwV auch nicht gefährlicher Abfälle, die langlebige organische Schadstoffe (POPs) enthalten.

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