Mit § 16 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) vom November 2023 wurden Unternehmen – ausgenommen sind nach Abs. 4 jedoch Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei Kalenderjahren von 2,5 GWh oder weniger – verpflichtet, entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die nicht vermeidbare Abwärme zu nutzen oder externen Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Was diese Anforderungen genau bedeuten und wie sie generell umgesetzt werden können, hören Sie in diesem Beitrag an.
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