In der Genehmigung nach BImSchG, die Emissionsgrenzwerte, Bedingungen und Auflagen enthalten kann, werden die Pflichten zum Umweltschutz nach dem Stand der Technik für den Anlagenbetreiber konkretisiert. Damit entfaltet die Genehmigung eine besondere Bedeutung auch für das Strafrecht, welches Umweltstraftatbestände an eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten koppelt (sog. „Verwaltungsakzessorietät“): wer also geforderte Genehmigungen hat und darin enthaltene Grenzwerte, Bedingungen und Auflagen einhält, kann keine Umweltstraftaten begehen. Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen dagegen selbst ermitteln, was der Stand der Technik für ihre Anlage(n) ist.
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