Das geänderte TEHG dient auch der Durchführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung (VO (EU) 2023/956). CBAM steht für „Carbon Border Adjustment Mechanism“ und belegt Grundstoffe und Waren, die aus Drittländern (außerhalb der EU) eingeführt werden über die Pflicht zur Abgabe von „CBAM-Emissionszertifikaten“ mit ei-nem CO2-Preis. Durch einen gleichen CO2-Preis für importierte und in der EU hergestellte Waren sollen Unternehmen, deren Produkte sich durch den EU-Emissionshandel verteuern, vor Wettbewerbsnachteilen und die Umwelt vor einer Ver-lagerung der Produktion und damit der Emissionen in Drittländer geschützt werden.
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