Mit § 16 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) vom November 2023 wurden Unterneh-men – ausgenommen sind nach Abs. 4 jedoch Unternehmen mit einem jährlichen durch-schnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei Kalenderjahren von 2,5 GWh oder weniger – verpflichtet, entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die nicht vermeidbare Abwärme zu nutzen oder externen Dritten zur Nut-zung zur Verfügung zu stellen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Was diese Anforderungen genau bedeuten und wie sie generell umgesetzt werden können, hören Sie in diesem Beitrag an.

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